Fundtiere


BGB § 90a Tiere: Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Das heißt: Der Fund eines Tieres
muss angezeigt werden!
Somit sind Polizei oder Ordnungsamt
zu informieren. Diese beauftragen
dann das zuständige Tierheim oder
den Tierschutzverein.

Leitstelle für SLF-RU: 0 36 41/ 40 40
Ordnungsamt: 03672/ 486-320

Bei verletzten Tieren
außerhalb der Öffnungszeiten der Tierärzte:

0361-644 788 08

Nähere Informationen: